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ARBEITSRECHT

Durch das Arbeitsrecht werden die Rechtsbeziehungen der am Beschäftigungsverhältnis unmittelbar beteiligten Personen, insbesondere der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, normiert. Die Arbeitnehmer sind in ihrer Arbeit unselbständig. Als Arbeitnehmer stehen sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen natürlichen oder juristischen Person (des Arbeitgebers).
Dem Arbeitgeber sind die Arbeitnehmer zur Arbeit nach dessen vertragsgemäßen Weisungen verpflichtet. Zumeist stehen sie auch in einem wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber, weshalb dieser auch besondere Verpflichtungen eingeht. Anders als freiberuflich/selbstständig Tätige tragen Arbeitnehmer nicht das Unternehmerrisiko, beispielsweise der Beschaffung von Aufträgen und des Verkaufs des Produkts oder der angebotenen Dienstleistung.
Das Arbeitsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz kodifiziert. Die grundsätzlichen Regelungen befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Allerdings bestehen daneben eine Vielzahl von Einzelgesetzen wie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die überwiegende Zahl einzelgesetzlicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen sind dem Zivilrecht zuzuordnen. Das gilt insbesondere für die Regelungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmen.




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