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URTEILE

BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

Mit Urteil vom 20.10.2009 hat der BGH unter dem Aktenzeichen  VI ZR 53/09 entschieden, dass der Geschädigte der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungs- sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat .
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichts- punkt der Schadensminderungs- pflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparatur- möglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitäts- standard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Sollte dem Schädiger dies gelingen, kann es für den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl unzumutbar, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen.


Totalschaden, Internet-Restwertbörse

BGH, VI ZR 100/08:
Mit seinem Urteil vom 03.03.2009 hat der BGH entschieden, dass bei der Schadenabrechnung eines Verkehrsunfalls für die Beurteilung, ob  die fiktiven durch einen Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, grundsätzlich die jeweiligen Bruttobeträge verglichen werden.

BGH, VI ZR 217/06:
Nach dem BGH ist bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten im sog. Totalschadenfall - im entschiedenen Fall Schaden zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes - für die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert, grundsätzlich der durch einen Sachverständigen festgetellte, auf dem regionalen Markt ermittelte, Restwert in Abzug zu bringen. Ein durch die gegnerische Versicherung nachgewiesenes höheres Restwertangebot eines Restwertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse ist nicht zugrunde zu legen.

BGH, VI ZR 120/06:
Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens - im entschiedenen Fall Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts - bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

BGH, VI ZR 119/04:
Nimmt der Geschädigte im Totalschadensfall eine Ersatzbeschaffung vor, kann er in der Regel die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

BGH, VI ZR 172/04:
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis zu 30 %, kann der Geschädigte Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn die Reparaturkosten entweder konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.


Sog. Sechs-Monats-Rechtsprechung

BGH, VI ZR 192/05:
Wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst - auch unrepariert - weiter nutzt, später aber veräußert, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH, VI ZR 89/07:
Auch für den Fall des Totalschadens bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, bringt der Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass er sein Fahrzeug nach der Reparatur sechs Monate weiternutzt. Er ist sodann nicht auf den Wiederbschaffungsaufwand beschränkt.

BGH, VI ZB 22/08:
Mit seinem Beschluss vom 18.11.2008 hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des Geschädigten, der den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt, auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig wird.


Markenwerkstatt

BGH, VI ZR 398/02:
Bei fiktiver Schadenabrechnung handelt der Geschädigte in der Regel nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er die im Sachverständigengutachten zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.

KG Berlin, 22 U 13/08:
Bei fiktiver Schadenabrechnung handelt der Geschädigte nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er die im Sahverständigengutachten zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen, selbst wenn ihm konkret eine günstigere Werkstatt angeboten wird, die technisch eine ordnungsgemäße Reparatur verspricht, da es der Markt honoriert, wenn ein Fahrzeug bei einer Markenwerkstatt repariert wurde.

LG Köln, 13 S 4/06:
Bei der fiktiven Schadensregulierung, d.h. ohne Nachweis der Reparatur, kann der Geschädigte bei der Schadensberechnung die Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu Grunde legen.
Eine Durchführung der Reparatur ist nicht notwendig. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine bestimmte günstigere Werkstatt verweisen lassen.


Mietwagenkosten

BGH, XII ZR 50/04:
Liegt der einem Unfallgeschädigten angebotene Tarif deutlich über dem "Normaltarif" des örtlichen Marktes, so ist der Mieter vom Autovermieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Die Aufklärungspflicht besteht bereits dann, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.


UPE-Zuschläge, Verbringungskosten

LG Aachen,  6 S 200/04:
Die UPE-Zuschläge stehen dem Gescädigten auch ohne Vorlage einer Reparaturbestätigung zu. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden in einer Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge zu ersetzen sind, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen.




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